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Geförderte Altersvorsorge · ab 01.01.2027

Ihr Altersvorsorgedepot

Voraussichtliches Vermögen
Voraussichtliches Vermögen mit 67
Riester-Übertrag
Selbst eingezahlt
Staatszulagen
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So wächst Ihr Kapital

Riester-Übertrag Eingezahlt Staatszulagen Steuererstattung Wertzuwachs
Restschuld AV-Depot-Guthaben

Mit Förderung vs. gleiche Sparrate ohne Förderung

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Daten bleiben auf diesem Gerät
Unverbindliche Beispielrechnung zur neuen geförderten Altersvorsorge (Start 01.01.2027). Zulagen gem. tecis-Factsheet 05/2026; die endgültige gesetzliche Ausgestaltung kann abweichen. Kinderzulage hier für 18 Jahre angesetzt. Die angenommene Rendite ist nicht garantiert – Kapitalanlagen unterliegen Wertschwankungen. Alle Eingaben bleiben lokal auf diesem Gerät.

Wohnwirtschaftliche Verwendung: Die Wohneigentumsförderung ist bei der neuen geförderten Altersvorsorge optional möglich; Kapital ist ab 3.000 € für selbstgenutztes Wohneigentum entnehmbar. Entnommene Beträge werden im Wohnförderkonto erfasst und in der Rentenphase nachgelagert besteuert (das Wohnförderkonto wird künftig nicht mehr verzinst). Die Förderung bleibt bei wohnwirtschaftlicher Verwendung erhalten, die Besteuerung erfolgt zeitlich gestundet. Paar-Szenario: beide Partner mit gleichem Alter und Beitrag; Grundzulage und Berufsstarterbonus fallen je Partner an, die Kinderzulage je Kind einmal im Haushalt.


Vorzeitige Restschuldablöse: Modellrechnung für ein ganz normales Annuitätendarlehen (konstante Monatsrate aus Sollzins + anfänglicher Tilgung). Parallel wird das AV-Depot bespart. Sobald das Depotguthaben die zu diesem Zeitpunkt verbleibende Restschuld übersteigt, könnte die Restschuld daraus vorzeitig abgelöst werden. Die ausgewiesene Zinsersparnis entspricht den Zinsen, die auf die vorzeitig getilgte Restschuld sonst noch angefallen wären. Mögliche Vorfälligkeitsentschädigungen der finanzierenden Bank sowie Sondertilgungsrechte sind hier nicht berücksichtigt. Diese Darstellung ersetzt keine Finanzierungsberatung.


Steuererstattung: Vereinfachte Näherung der Günstigerprüfung nach § 10a EStG: Sonderausgaben = geförderter Eigenbeitrag (max. 1.800 €/Jahr je Person) zzgl. der Zulagen des Jahres, Steuererstattung = max(0, Sonderausgaben × Grenzsteuersatz − Zulagen). Der tatsächliche Betrag hängt vom individuellen Steuerbescheid, weiteren Sonderausgaben und dem tatsächlichen Grenzsteuersatz ab – keine Steuerberatung. Bei automatischer Ermittlung wird der Grenzsteuersatz aus dem eingegebenen zu versteuernden Einkommen (zvE) nach dem Einkommensteuertarif § 32a EStG (Veranlagungszeitraum 2026) berechnet – nicht aus dem Bruttogehalt. Werbungskosten, Sonderausgaben, Kirchensteuer und Soli sind darin nicht enthalten; der tatsächliche Grenzsteuersatz laut Steuerbescheid kann abweichen.


Übertrag aus Riester-Vertrag: Angesetzt wird das übertragene Guthaben als Einmalbetrag zu Vertragsbeginn, das sich ab Tag 1 mitverzinst. Maßgeblich ist der tatsächliche Übertragungswert des Altvertrags (nach Abzug etwaiger Kosten), nicht die Summe der eingezahlten Beiträge – bitte vor Beratung beim bisherigen Anbieter erfragen. Ob eine Übertragung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab (u. a. Garantien, Kosten und Rentenfaktor des Altvertrags). Beim Paar-Szenario wird der Übertrag als Gesamtsumme gerechnet und nicht verdoppelt.

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